Fragen und Antworten

Allgemein wiederkehrende Fragen

Sie sind von uns kontaktiert worden, weil wir während unserer Recherchen in einer Nachlassangelegeheit darauf gestoßen sind, dass Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind. Sie können mit dem Verstorbenen – im Fachjargon Erblasser genannt – sehr nah oder auch weitläufig verwandt sein. Sie können den Erblasser gekannt oder auch noch nie zuvor von ihm gehört haben.
Vielleicht haben Sie sich über die persönlichen Fragen gewundert, aber um Ihnen weitere Details nennen zu dürfen, mussten wir Sie zunächst identifizieren und sicherstellen, dass Sie auch tatsächlich die gesuchte Person sind.
Ob und inwieweit Sie mit dem Erblasser verwandt und demnach zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, erläutern wir Ihnen gerne.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Nachlassgerichte tun ihr Bestes, um Erben in einer offenen Nachlassangelegenheit zu finden. Doch oft fehlt es ihnen nicht nur an Zeit, sondern auch an den Möglichkeiten, denn die Recherche nach Familienmitgliedern führt nicht selten in eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Land. Hier sind besonders die Veränderungen durch Flucht, Krieg und Vertreibungen im vergangenen Jahrhundert zu bedenken, so dass viele Recherchen z.B. in den Archiven im heutigen Polen vorgenommen werden müssen. Das können MitarbeiterInnen der Nachlassgerichte nicht leisten. Hier beginnt die Arbeit professioneller Erbenermittler.

Wir verstehen Ihre Skepsis. Eine seriöse Erbenermittlungsfirma – so wie wir – wird Sie niemals um Vorkasse oder andere Zahlungen bitten, ehe wir nicht unsere Arbeit getan haben. Ein Honarar wird nur im Erfolgsfalle fällig.

Nein, niemand muss erben – aber Erbe bleibt man. Der deutsche Gesetzgeber ermöglicht es aber jedem Erben, eine Haltung zu seinem Erbe einzunehmen: man kann das Erbe annehmen oder ausschlagen bzw. zugunsten einer anderen Person auf das Erbe verzichten. Nicht vorgesehen ist es, dass ein Erbe einfach nur seinen Unwillen oder Desinteresse kundtut.
Das Erbe ausschlagen oder zugunsten einer anderen Person darauf verzichten, kann nur vor einem Notar oder dem Nachlassgericht selbst vorgenommen werden.
Das Erbe anzunehmen, ist dagegen mit unserer Unterstützung einfacher.

Wir arbeiten sowohl im direkten Auftrag von Nachlasspflegern oder Nachlassverwaltern oder aber aufgrund öffentlicher Aufrufe durch Nachlassgerichte. Hier entscheiden wir frei, welchen Fall wir übernehmen.

Wenn Sie von uns kontaktiert werden, können Sie sicher sein, dass der betreffende Nachlass der Verstorbenen nicht überschuldet ist. Ohne eine genaue Prüfung des gesamten Nachlasses werden wir nicht tätig. Nachlassangelegenheiten ohne positiven Nachlasswert werden von uns nicht übernommen.

Sollte sich herausstellen, dass Sie doch nicht erbberechtigt sind, werden wir Sie darüber informieren. Bis dahin entstandene Kosten sind allein durch uns zu tragen. Ein Honorar wird nicht fällig.